Sie verfügen über keinen deutschen Pass, möchten aber im öffentlichen Dienst arbeiten? Das muss kein Hindernis sein. Wir brauchen Menschen aller Nationalitäten.
Wir bieten Ihnen viele unterschiedliche Berufe und Berufsausbildungen an.
Sie können bei uns im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
Im Beamtenverhältnis gibt es die drei Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes. Hierfür brauchen Sie u.a. die Staatsangehörigkeit
- eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
Im Angestelltenverhältnis können grundsätzlich Tarifbeschäftigte aller Nationalitäten eingestellt werden.
Allerdings dürfen Staatsangehörige anderer Staaten (mit Ausnahme der bereits genannten) eine qualifizierte Berufsausbildung nur absolvieren, wenn ihr Aufenthaltstitel sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Nähere Informationen zu diesem Thema können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erfragen.
Wenn die Ausländerbehörde in die Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ eingetragen hat, darf jede Art von Beschäftigung, also jede Erwerbstätigkeit und jede betriebliche Berufsausbildung ausgeübt werden.
Bestimmte Aufenthaltstitel beinhalten bereits die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen, wie z.B.
- die Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Aufenthaltsgesetz.
Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (z.B. als Asylberechtigte/r) kann die Ausländerin oder der Ausländer ebenfalls der Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.
Um arbeiten oder um eine betriebliche Ausbildung machen zu können, wird grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis benötigt. Seit Inkrafttreten der neuen Beschäftigungsverordnung (BeschV) am 1. Juli 2013 muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 31 BeschV nicht mehr zustimmen, wenn bei einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wozu die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gehört.