Eine Gruppe von fröhlichen Menschen ziehen an einem Seil

Menschen mit Migrationshintergrund

Wir als öffentlicher Arbeitgeber haben viele Ziele, die wir erreichen wollen. Ein Ziel davon ist eine Interkulturelle Verwaltung: Eine Verwaltung, die die Vielfalt der heutigen Gesellschaft widerspiegelt.

Lesedauer:2 Minuten

Überblick

Wir als öffentlicher Arbeitgeber bekennen uns zur interkulturellen ÖffnungÖffnet sich in einem neuen Fenster der Verwaltung.

Hierunter verstehen wir einen Prozess, der zum Ziel hat, die Verwaltung an die Vielfalt der heutigen Gesellschaft anzupassen. Durch den Öffnungsprozess soll eine Anerkennung, Wertschätzung, eine Offenheit und Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander und gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden.

Um die interkulturelle Öffnung der Verwaltung zu erreichen, sind die Behördenleiterinnen und Behördenleiter und alle Personen, die über die Einstellung und den Einsatz von Beamtinnen und Beamten, Beschäftigten sowie Auszubildenden entscheiden, in der Verantwortung. Gleichzeitig bemühen wir uns, um Menschen mit Migrationshintergrund für Tätigkeiten in der Landesverwaltung zu gewinnen. Hierfür haben wir Ihnen spezielle Informationen zusammengestellt.

Sie verfügen über keinen deutschen Pass, möchten aber im öffentlichen Dienst arbeiten? Das muss kein Hindernis sein. Wir brauchen Menschen aller Nationalitäten.

Wir bieten Ihnen viele unterschiedliche Berufe und Berufsausbildungen an.
Sie können bei uns im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

Im Beamtenverhältnis gibt es die drei Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes. Hierfür brauchen Sie u.a. die Staatsangehörigkeit

  • eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

Im Angestelltenverhältnis können grundsätzlich Tarifbeschäftigte aller Nationalitäten eingestellt werden.

Allerdings dürfen Staatsangehörige anderer Staaten (mit Ausnahme der bereits genannten) eine qualifizierte Berufsausbildung nur absolvieren, wenn ihr Aufenthaltstitel sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Nähere Informationen zu diesem Thema können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erfragen.

Wenn die Ausländerbehörde in die Aufenthaltserlaubnis die Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ eingetragen hat, darf jede Art von Beschäftigung, also jede Erwerbstätigkeit und jede betriebliche Berufsausbildung ausgeübt werden.

Bestimmte Aufenthaltstitel beinhalten bereits die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen, wie z.B. 

  • die Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Aufenthaltsgesetz.

Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (z.B. als Asylberechtigte/r) kann die Ausländerin oder der Ausländer ebenfalls der Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.

Um arbeiten oder um eine betriebliche Ausbildung machen zu können, wird grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis benötigt. Seit Inkrafttreten der neuen Beschäftigungsverordnung (BeschV) am 1. Juli 2013 muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 31 BeschV nicht mehr zustimmen, wenn bei einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wozu die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gehört.

Sie verfügen über keinen deutschen Schul- oder Ausbildungsabschluss und möchten sich aber um einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst bewerben? Dies soll kein Hindernis sein.

Hierfür brauchen Sie insbesondere die Anerkennung des ausländischen mit dem deutschen Bildungsnachweis. Diese Gleichwertigkeit können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Welche das ist, richtet sich danach, um welchen Bildungsnachweis es geht und zu welchem Zweck die Gleichwertigkeit beantragt wird. Hierzu haben wir hier für Sie Informationen als Hilfestellung und Orientierung zusammengestellt:

Für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen ist die Zentrale Anerkennungsstelle beim Staatlichen Schulamt DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster für Hessen zuständig (mit weiteren Informationen wie z.B. Leitfaden, Merkblättern und Anträgen).

Informationen mit weiterführenden Links zur Anerkennung Ihres ausländischen Bildungsnachweises, um in Deutschland zu studieren oder sich auf den deutschen Arbeitsmarkt zu bewerben, sind insbesondere auf der Website des Regierungspräsidiums GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster  zusammengestellt. Dort findet Sie auch ein Link die Datenbank AnabinÖffnet sich in einem neuen Fenster, einem Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, mit dem über die Wahl der Berufsbezeichnung die sogenannte Zuständige Stelle mit Ansprechpersonen gefunden werden kann.

Für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und der beruflichen Anerkennung sind Informationen beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und KunstÖffnet sich in einem neuen Fenster zusammengestellt. Zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen wird auf den Link der Berufsanerkennung des Einheitlichen Ansprechpartner HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster  verwiesen.